Die Statuten des Jugendforums Zürcher Oberland als PDF-Dokument.
I. Grundlagen

Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen Jugendforum Zürcher Oberland (Jugendforum ZO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Uster.
Art. 2: Ziel und Zweck
(1) Der Verein setzt sich für die Anliegen der Jugendlichen aus dem Zürcher Oberland ein und bezweckt die Förderung der politischen Bildung sowie der Teilnahme und Mitbestimmung an politischen Prozessen von Jugendlichen im Zürcher Oberland.

(2) Der Verein verfolgt die Erreichung der Ziele folgendermassen:
a. Er betreibt eine aktive Jugendpolitik und fördert die Mitsprache und politische Teilnahme der Jugendlichen.
b. Er unterstützt und realisiert im Rahmen des eigenen Budgets Projekte.
c. Er steht als Ansprechperson für die Gemeinden, die Schulen und die Öffentlichkeit des Zürcher Oberlands in jugendpolitischen Fragen zur Verfügung und kann Stellung zu politischen Fragen nehmen, die relevant für die Jugend sind.
d. Er setzt sich für eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Generationen ein.

(3) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft

Art. 3: Mitglieder
(1) Mitgliedschaftsberechtigt sind alle Jugendlichen mit Wohnsitz in einer der Gemeinden der Region Zürcher Oberland, ab dem Kalenderjahr ihres 14. Geburtstages. Sie bleiben mitgliedschaftberechtigt bis und mit dem Kalenderjahr ihres 25 Geburtstages.

(2) Über begründete Ausnahmen der Voraussetzungen unter Artikel 3 Abs. 1 entscheidet der Vorstand.

Art. 4: Ehrenmitglieder
(1) Ehrenmitglieder haben am Plenum kein Stimmrecht.

(2) Vorstandsmitglieder werden mit ihrem Rücktritt automatisch zu Ehrenmitgliedern des Jugendforums ZO ernannt. Sie können dies aber ablehnen. Bis zum 25. Altersjahr behalten sie ihr Stimmrecht beim Plenum.

(3) Der Vorstand kann Personen, die sich um das Jugendparlament verdient gemacht haben, ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 5: GönnerInnenmitgliedschaften und SympathisantInnen
(1) Natürliche und juristische Personen, die das Jugendforum Zürcher Oberland ideell oder finanziell unterstützen möchten, können GönnerInnenmitglieder oder SympathisantInnen werden.

(2) GönnerInnenmitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe sie selbst bestimmen. Sie werden zu Veranstaltungen des Jugendforums eingeladen und erhalten regelmässig Informationen über die Aktivitäten des Vereins.

(3) SympathisantInnen sind Personen, die sich für die Anliegen des Jugendforums interessieren und den Verein ideell unterstützen möchten, ohne einen finanziellen Beitrag zu leisten. Sie können sich in eine entsprechende Liste eintragen und erhalten ebenfalls Informationen über die Aktivitäten des Vereins.

(4) GönnerInnenmitglieder und SympathisantInnen haben kein Stimmrecht in den Organen des Vereins und keine weiteren Rechte und Pflichten, die über die ideelle und finanzielle Unterstützung hinausgehen.

(5) Über die Aufnahme von GönnerInnenmitglieder und SympathisantInnen entscheidet der Vorstand.

Art. 6: Beitritt
(1) Eine Beitrittsanfrage erfolgt durch Anmeldung über einen vom Vorstand akzeptierten Weg: Einschreiben in eine Liste, Anmeldung auf der Homepage oder schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

(2) Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Aufnahme von Neumitgliedern.

(3) Der Vorstand kann unter Angabe von plausiblen Gründen einen Eintritt ablehnen.

Art. 7: Austritt
Der Austritt erfolgt:
a. automatisch auf Ende des Kalenderjahres, in welchem der 25. Geburtstag stattfand.
b. durch Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand.
c. durch Ausschluss gemäss Art. 8.
d. durch Tod.

Art. 8: Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand oder von 1/3 der Mitglieder beantragt werden. Der Ausschlussantrag wird durch eine 2/3-Mehrheit an einem Plenum bestätigt. Vor dem Beschluss wird das betroffene Mitglied über den Ausschluss angehört und der Ausschluss wird begründet.

Bei dringlichen Gründen, wie übergriffigem, rassistischem oder diskriminierendem Verhalten, behält sich der Vorstand das Recht vor, das Mitglied bis zum nächsten Plenum vorläufig zu suspendieren.

III. Organe
Art. 9: Organe
Der Verein hat folgende Organe:
a. Plenum
b. Vorstand
c. Arbeitsgruppen
d. Revisionsstelle

Art. 10: Plenum
(1) Das oberste Organ des Vereins ist das Plenum, es umfasst sämtliche Mitglieder des Jugendforums.

(2) Das Plenum hat unter anderem folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Änderung der Statuten
b. Behandlung von Anträgen
c. Einsetzen von Arbeitsgruppen
d. Ersatzwahlen in den Vorstand vornehmen
e. Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern nach Art. 6
f. Stellungnahme zu politischen Themen im Rahmen von Art. 2.
g. Kreditvergabe an Arbeitsgruppen von über CHF 1‘000.-
h. Auflösung des Vereins
i. Weitere durch das Plenum zu definierende Aufgaben.

(3) Zudem hat das erste Plenum des Vereinsjahres folgende zusätzlichen Aufgaben und Kompetenzen:
a. Genehmigung der Jahresrechnung
b. Genehmigung des Jahresberichts
c. Wahl des Vorstands
d. Wahl des Präsidiums
e. Wahl der Revisionsstelle
f. Entlastung Vorstand
g. Entgegennahme Revisionsbericht
h. Genehmigung des Protokolls des ersten Plenums des Vorjahres
i. Festsetzung des Budgets für die kommende Periode

(4) Das Plenum wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal, innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres, einberufen.

(5) 1/5 der Mitglieder kann die Einberufung eines ausserordentlichen Plenums verlangen.

(6) Die Einladung zum Plenum hat schriftlich mit beigelegter Traktandenliste und mindestens sieben Tage vor dem Datum des Plenums durch den Vorstand zu erfolgen.

(7) Anträge und Kandidaturen von Mitgliedern müssen mindestens 3 Tage vor dem Plenum beim Vorstand eintreffen. Statutenänderungen sind schriftlich einzureichen. Das Plenum kann die Formulierung des Änderungsantrages während der Sitzung anpassen.

(8) Das Plenum kann auch nicht rechtzeitig eingegangene Anträge und Kandidaturen behandeln. Diese brauchen vor der Behandlung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit sie traktandiert werden.

Art. 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.

(2) Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahlen sind möglich.

(3) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Ressorts Präsidium, Finanzen und Sekretariat müssen in jedem Fall besetzt werden, über das Einsetzen weiterer Ressorts entscheidet der Vorstand.

(4) Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand definiert.

(5) Die Zusammensetzung muss eine politisch neutrale Tätigkeit zulassen.

(6) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, welche nicht in die Kompetenzen eines anderen Organs fallen.

(7) Durch die Kollektivunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern wird der Verein verpflichtet. Für tägliche Geschäfte kann das Ressort Finanzen oder das Sekretariat den Verein durch Einzelunterschrift verpflichten.

(8) Der Vorstand trifft sich mindestens einmal alle 3 Monate zu einer Vorstandssitzung.

(9) Die Vorstandssitzung wird vom Präsidium einberufen. Sie kann auch von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt werden.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit zählt der Stichentscheid des Präsidiums.

(11) Gibt es während dem laufenden Vereinsjahr einen Rücktritt im Vorstand, kann ein Vereinsmitglied bis zum nächsten Plenum in den Vorstand als temporärer Ersatz geholt werden.

(12) Des Weiteren ist der Vorstand für folgende Geschäfte verantwortlich:
a. Verantwortung für das Alltagsgeschäft
b. Vertretung des Vereins nach Aussen
c. Treffen von Massnahmen, um den Zweck nach Art. 2 Abs. 1 zu erfüllen
d. Einladung zum Plenum
e. Entscheidung über den Eintritt/Ausschluss von Mitgliedern
f. Verfassung von Berichten zuhanden des Plenums
g. Vorbereitung von Statutenänderungen
h. Ausübung einer Kontrollfunktion gegenüber den Arbeitsgruppen
i. Kontaktpflege zum Dachverband Schweizer Jugendparlamente

Art. 12: Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen werden zur Durchführung von Projekten oder von einzelnen Geschäften eingesetzt.

(2) Die Mitglieder des Jugendforum dürfen bei allen Arbeitsgruppen mitarbeiten.

(3) Die Arbeitsgruppen entscheiden selbst, ob sie weitere Personen, die nicht im Jugendforum Mitglied sind, beiziehen möchten.

(4) Die Arbeitsgruppen organisieren sich selbst, sind aber dem Vorstand und dem Plenum zur Information verpflichtet.

Art. 13: Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse werden durch Handerheben durchgeführt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied werden geheime Wahlen durchgeführt.

(2) Die generelle Beschlussfassung und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr.

(3) Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(4) Bei Stimmengleichheit zählt der Stichentscheid des Präsidiums.

(5) Jede ordnungsgemäss einberufene Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Online-Versammlungen sind möglich. Das Präsidium entscheidet über eine geeignete Beschlussfassungsmethode.

Art. 14: Revisionsstelle
(1) Das erste Plenum des Jahres wählt jeweils ein bis zwei Rechnungsrevisor:innen. Diese führen die Kontrolle der Rechnung des Ressorts Finanzen durch.

(2) Sie erstatten der ersten Plenarversammlung des folgenden Jahres Bericht und stellen Antrag über die Genehmigung der Rechnung.

(3) Als Rechnungsrevisor:in darf man nicht Teil des Vorstands sein.
IV. Finanzen und Verschiedenes

Art. 15: Mittel
(1) Der Verein finanziert sich in erster Linie über Zuwendungen der öffentlichen Hand, Spenden und Unterstützungsbeiträge.

(2) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, die Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

(3) Bei Auflösung des Vereins geht das allfällige Vermögen an einen Fond zur Unterstützung eines zukünftigen Jugendparlaments.

Art. 16: Verschiedenes
(1) Das Jugendforum Zürcher Oberland ist Mitglied des Dachverbands Schweizer Jugendparlamente DSJ.

(2) Die Schriftlichkeit im Sinne dieser Statuten ist auch in digitaler Form erfüllt.

(3) Das Vereinsjahr des Jugendforum Zürcher Oberland beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.

(4) Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung des Jugendforum vom 24. März 2024 in Uster beraten und angenommen.